Steuererklärung & Jahresabschluss

Grundsätzlich dient die Steuererklärung dem Finanzamt als Bemessungsgrundlage für die festzusetzende Steuer. Bei einer Pflichtveranlagung ist die Steuererklärung bis zum 31. Juli des Folgejahres abzugeben. Bei der Betreuung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfe Verein hat man hierzu bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres Zeit.

„Erst beim Abfassen der Steuererklärung kommt man dahinter, wieviel Geld man sparen würde, wenn man gar keines hätte.“ (Fernandel (1903-71), eigtl. Joseph Désiré Contandin, frz. Filmkomiker)

Das Finanzamt bearbeitet die Erklärung meist innerhalb weniger Wochen und schickt dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten danach einen Steuerbescheid. Je nachdem, ob man Privatperson ist und/oder ein Gewerbe betreibt, werden verschiedenste Steuererklärungen fällig. Bei Gewerbetreibenden muss der Jahresüberschuss oder Gewinn oder auch der Fehlbetrag oder Verlust des Unternehmens zunächst mittels einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder einer Gewinn- oder Verlustrechnung (beides im Allgemeinen als Jahresabschluss bezeichnet) ermittelt werden. Die bekannteste Steuerart ist wohl die Einkommensteuer, welche hauptsächlich von Arbeitnehmern oder Rentnern gezahlt werden muss. Je nach Einkunftsart oder Gesellschaftsform des Unternehmens kommen ggf. noch weitere Steuern wie Umsatz- und/oder Gewerbesteuer dazu. Kapitalgesellschaften wie z. B. eine GmbH haben eine Körperschaftsteuererklärung abzugeben. Außerdem gibt es noch die Erbschaft- und die Schenkungsteuer, mit welchen die Übertragung von Vermögenswerten besteuert werden. Im Folgenden sehen Sie hierzu einige kurze Definitionen:

Einkommensteuer (ESt)

Die Einkommensteuererklärung ist Ihre schriftliche Erklärung über Ihre Einkommensverhältnisse, wenn Sie eine Privatperson sind. Sie dient dem Finanzamt als Grundlage für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer und wird entweder persönlich, postalisch oder auf elektronischem Wege eingereicht. Bei Finanzamt angekommen wird sie geprüft und die zu entrichtende Einkommensteuer und der Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls die Kirchensteuer werden mittels Steuerbescheid festgesetzt. Wurde eine höhere Steuer vorausgezahlt als errechnet, wird der Unterschiedsbetrag erstattet. Anders herum ergibt sich eine Nachzahlung, wenn die vorausgezahlte Steuer nicht für die festgesetzte Steuer ausreicht. Viele Ihrer Ausgaben können Sie steuerlich geltend machen, wenn Sie im Zusammenhang mit Ihren erzielten Einnahmen angefallen sind. So lässt sich ein Teil Ihrer an das Finanzamt abgeführten Steuer zurückholen. Berücksichtigt werden z. B. Ihre beruflichen Ausgaben und bestimmte Sonderausgaben. Anzuführen seien hier:

Fahrtkosten zur Arbeit
Fortbildungskosten
Bewerbungskosten
Reisekosten für Dienstreisen
Umzugskosten
Arbeitsmittel
Beiträge zu Berufsverbänden

oder auch

verschiedene Versicherungsbeiträge
Kirchensteuer
Kinderbetreuungskosten
Spenden und Mitgliedsbeiträge

uvm.

Welche Ausgaben das im Detail sind und was Sie davon wie absetzen können, erfahren Sie in einem persönlichen Gespräch.

Umsatzsteuer (USt)

Sind Sie Unternehmer, wird auf Ihre Umsätze ggf. Umsatzsteuer erhoben. Die Umsatzsteuer wird prozentual vom Leistungsentgelt berechnet und bildet zusammen mit diesem den vom Leistungsempfänger zu entrichtenden Preis. Hierbei werden unterschiedliche Umsatzsteuersätze verwendet, meistens jedoch 7% oder 19%. Es gibt jedoch auch Umsätze, bei denen keine Umsatzsteuer erhoben wird, weil Sie entweder von der Besteuerung ausgenommen sind (Vermieter oder Kleinunternehmerregelung) oder es eine Gesetzesvorschrift gibt, nach der jemand anderes die Umsatzsteuer wirtschaftlich zu tragen hat (Reverse-Charge-Verfahren). Obwohl im Steuerrecht der Terminus „Mehrwertsteuer“ nicht mehr verwendet wird, findet man ihn noch oft auf Rechnungen und Belegen.

Sind Ihre Umsätze umsatzsteuerpflichtig, müssen diese in Ihren Ausgangsrechnungen zzgl. der Umsatzsteuer ausweisen, im Gegenzug können Sie aber auch die Umsatzsteuer aus Ihren Eingangsrechnungen als Vorsteuer abziehen. Die Differenz aus eingenommener Umsatzsteuer und abzuziehender Vorsteuer ist entweder monatlich, vierteljährlich und oder jährlich an das Finanzamt zu melden. Je nachdem ergibt sich hierbei ein Erstattungsanspruch oder eine Nachzahlungsverpflichtung. Wir beraten Sie gerne bei der Frage, ob und wann Sie eine Umsatzsteuer-Voranmeldung erstellen müssen und übernehmen die Abgabe für Sie.

Gewerbesteuer (GewSt)

Die Gewerbesteuer gehört zu den Gemeindesteuern und ist im Gewerbesteuergesetz geregelt. Sie wird von den Gemeinden auf die objektive Ertragskraft eines Unternehmens, den Gewinn, erhoben. Die Höhe der Gewerbesteuer ist unter anderem davon abhängig, wie viel Gewinn ein Unternehmen pro Wirtschaftsjahr macht und in welcher Gemeinde der Betrieb unterhalten wird. Personengesellschaften und Einzelunternehmen haben hierbei einen Freibetrag von 24.500 EUR, der nicht versteuert werden muss. Für Kapitalgesellschaften liegt dieser bei 5.000 EUR. Darüber hinausgehende Gewinne unterliegen grds. der Gewerbesteuer. Handelt es sich bei Ihrem Unternehmen um ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft, können Sie die gezahlte Gewerbesteuer in der persönlichen Einkommensteuererklärung geltend machen und erhalten hierfür eine Steuerermäßigung. Insofern wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Sie im Gegensatz zu Freiberuflern zwar Gewerbesteuer zahlen müssen, die Einkommensteuerbelastung dagegen aber durch die Steuerermäßigung wieder abgemildert wird. Insgesamt werden Gewerbetreibende steuerlich also nicht schlechter gestellt als Freiberufler. Wie die Gewerbesteuer berechnet und abgeführt wird, erfahren Sie in einem persönlichen Gespräch mit uns.

Körperschaftsteuer (KSt)

Die Körperschaftsteuer ist die Einkommensteuer der inländischen juristischen Personen wie beispielsweise Kapitalgesellschaften, Genossenschaften oder Vereine. Sie beträgt 15% des zu versteuernden Einkommens. Auf Basis der Steuerbilanz, welche sich wiederum aus der Handelsbilanz ableitet, wird durch verschiedene Korrekturen, welche die Steuergesetze vorgeben, das maßgebliche zu versteuernde Einkommen ermittelt. Gerne helfen wir Ihnen bei der Erstellung der Körperschaftsteuererklärung. Sprechen Sie uns an!

Erbschaftsteuer (ErbSt)

Die Erbschaftsteuer besteuert den Übergang von Vermögenswerten einer verstorbenen natürlichen Person an den oder die Erben. Hierbei sind je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedliche Freibeträge und Steuerklassen vorgesehen, nach denen sich die Steuer errechnet. Leibliche Kinder z. B. haben bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Nachlasses einen Freibetrag von 400.000 Euro und gehören in die Steuerklasse I, welche die günstigste mit dem niedrigsten Steuersatz ist. Darüber hinaus erhalten sie je nach Alter einen Versorgungs­freibetrag von bis zu 52.000 Euro. Bei der Erbschaftsteuer gibt es zudem einige Steuerbefreiungen, so z. B. das Familienheim, welches nach dem Übertrag von den Erben weiterhin selbst genutzt wird. Wenn Sie weitere Fragen zur Erbschaftsteuer haben, beraten wir sie gerne.

Schenkungssteuer (SchenkSt)

Unter einer Schenkung versteht man die Übertragung von Vermögenswerten einer lebenden natürlichen Person auf eine andere Person. Eine Schenkung ist sozusagen das Vererben zu Lebzeiten. Die gesetzlichen Regelungen entsprechen weitestgehend denen bei der Erbschaftsteuer (s. o.). Auch bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens gibt es gewisse Freibeträge und für die Besteuerung entsprechende Steuerklassen. Jeder Beschenkte sollte nicht vergessen, dass er von sich aus verpflichtet ist, die erhaltene Schenkung in einer Steuererklärung anzugeben. Bei einem hohen zu übertragenden Vermögen können verschiedene Gestaltungsspielräume ausgenutzt werden, um das vorhandene Vermögen möglichst steueroptimal an die entsprechenden Empfänger zu übertragen. Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen hierbei gerne.